Klarheit bei Homeoffice-Ausnahmeregelung für Grenzgänger

14.12.2021

Ausnahmeregelung für Homeoffice bei Grenzgängern bis 30. Juni 2022 verlängert.

Nachdem Anfang Dezember entschieden wurde, dass die Ausnahmeregelung für Homeoffice für Grenzgängerinnen und Grenzgänger erneut verlängert wird, teilt der Bundestagsabgeordnete Felix Schreiner mit, dass diese Regelung nunmehr sogar bis zum 30. Juni 2022 gilt. Mittlerweile hat auch das Bundesamt für Sozialversicherungen auf seiner Homepage die Formulierung aktualisiert.

Die Vereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz, dass die vorübergehende Arbeit im Homeoffice keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht von Grenzgängerinnen und Grenzgängern hat, war im März 2020 geschlossen worden. Damit wurde gesichert, dass Corona-bedingte Heimarbeit nicht zu einer Änderung des anwendbaren Rechts in der Sozialversicherung führt. Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer blieben im gleichen Staat sozialversichert wie bisher.

„Ich begrüße die erneute Verlängerung dieser flexiblen Anpassung. Alles andere wäre aufgrund der aktuellen pandemischen Situation nicht zu rechtfertigen“, so Felix Schreiner. Mit dieser Regelung hätten Grenzgängerinnen und Grenzgänger vorerst ein weiteres halbes Jahr Gewissheit. Zunächst war die Verlängerung lediglich für das erste Quartal beschlossen worden. „Die Ausnahmeregelung ist ein zentraler Bestandteil, damit Kontakte während der pandemischen Lage reduziert werden können“, so Felix Schreiner. Insbesondere müssten Grenzgängerinnen und Grenzgänger vorerst keine Nachteile befürchten.

„Mit der Aktualisierung auf der Website des Schweizer Bundesamtes für Sozialversicherungen herrscht nun offiziell Rechtsklarheit“, freut sich der Abgeordnete, der sich seit März 2020 als Vorsitzender der Deutsch-Schweizerischen Parlamentariergruppe im Deutschen Bundestag intensiv mit diesem Thema befasst und sich für realitätsnahe Regelungen für die Grenzregion eingesetzt hat. Er kündigt an, dass er dieses Thema weiterhin auf europäischer Ebene einbringen werde. Hintergrund sei die zugrundeliegende EU-Richtlinie 883/2004, die geändert werden müsste, um langfristig eine flexiblere Handhabung der Regelung zu erreichen.