Positiver Trend: Öffnungen auch am Hochrhein!

23.05.2021

"In kleinen, aber sehr erfreulichen Schritten nähern wir uns einer gewissen Normalität unseres gewohnten öffentlichen Lebens", so Felix Schreiner. Nachdem bereits viele Einschränkungen im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald zurückgenommen worden seien, liege auch der Landkreis Waldshut mittlerweile stabil unter einer Inzidenz von 100 pro 100.000 Einwohner. Das Robert-Koch-Institut hab für den Landkreis Waldshut einen 7-Tage-Inzidenzwert von 71,9 ermittelt. Die Bundes-Notbremse trete ab Montag, 24.05.2021, 0:00 Uhr außer Kraft. Es würden dann die Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg gelten, die Öffnungsschritte in einem dreistufigen Verfahren vorsähen.

Nachfolgend stellt der Bundestagsabgeordnete Felix Schreiner Ihnen eine Übersicht über die Änderungen zur Verfügung, die das Landratsamt mitgeteilt hat. Ab Montag, 24.05.2021 gelten folgende Lockerungen entsprechend der aktuell gültigen Corona-Verordnung des Landes:

• Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten wieder erlaubt. Nicht mitzuzählen sind hierbei zu den Haushalten zugehörige Kinder bis einschließlich 13 Jahren sowie genesene und geimpfte Personen. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt. Dies gilt auch für private Feiern wie Hochzeiten oder Geburtstage. Geimpfte oder genesene Personen einschließlich deren haushaltsangehörige Kinder bis einschließlich 13 Jahren bleiben als Haushalt unberücksichtigt.
• Die Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr entfallen.
• Im Einzelhandel ist entweder ein Kunde pro 40 Quadratmeter mit Voranmeldung ohne Testkonzept oder zwei Kunden pro 40 Quadratmeter ohne Voranmeldung mit Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis erlaubt. Geschäfte mit Produkten des täglichen Bedarfs, etwa Supermärkte, bleiben weiterhin unter Hygienebedingungen regulär geöffnet.
• Bei körpernahen Dienstleistungen wie Friseuren und Fußpflege ist die Vorlage eines negativen Tests, Genesenen- oder Impfnachweises nur noch erforderlich, sofern während des Besuchs nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann.
• Gastronomische Betriebe dürfen von 6 bis 21 Uhr öffnen, Tische müssen mit 1,5 Meter Abstand gestellt und die Kontaktdokumentation muss sichergestellt sein. Sowohl außen, als auch innen, benötigen die Gäste einen negativen Testnachweis, sofern sie nicht nachweislich genesen oder vollständig geimpft sind. Im Innenbereich gilt eine Beschränkung von einem Gast pro 2,5 Quadratmeter Gastraumfläche.
• Touristische Beherbergungsbetriebe dürfen wieder öffnen, ihre Gäste ohne Genesenen- oder Impfnachweis müssen einen negativen Coronatest vorweisen und diesen alle drei Tage wiederholen. Möglich ist auch touristischer Verkehr mit Reisebussen, Berg- oder Seilbahnen. Im Fahrzeug dürfen jedoch maximal die Hälfte der Sitzplätze besetzt sein, außerdem müssen sich Start- und Zielort mindestens in Öffnungsstufe 1 befinden. Der Zugang zu diesen Angeboten ist nur mit Testnachweis, Geimpften- oder Genesenenbescheinigung zulässig.
• Anmeldungen für Gottesdienste sind nicht mehr erforderlich.
• Grundschulen, Grundschulförderklassen sowie die Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und die Schulkindergärten können zum Präsenzunterricht unter Pandemiebedingungen zurückkehren. Ein Wechselunterricht ist damit nicht mehr nötig. Dies ist aufgrund der nahen Pfingstferien lediglich eine Option für die Schulen, die sie nicht nützen müssen. Für alle anderen Schularten bleibt es bis vorerst beim Wechselunterricht.

Der Zutritt zu den folgenden Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen oder die Teilnahme an den folgenden Angeboten oder Aktivitäten ist nach Vorlage eines negativen Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig:

• Lehrveranstaltungen im Freien an Hochschulen und Akademien bis 100 Personen, Kurse der Volkshochschule innen bis 10 Personen, außen bis 20 Personen, sind möglich. Ausgenommen sind Tanz- und Sportkurse.
• Einrichtungen der Tierpflege wie Tiersalons können öffnen mit maximal einer Person pro 20 Quadratmeter.
• Mensen, Cafeterien und Betriebskantinen dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Meter öffnen.
• Nachhilfeunterricht ist mit bis zu 10 Schülern möglich. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen mit bis zu 10 Schülern unterrichten, ausgenommen sind Gesangsunterricht, Unterricht mit Blasinstrumenten oder Tanzunterricht.
• Archive, Büchereien und Bibliotheken können öffnen, erlaubt sind eine Person pro 20 Quadratmeter. Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport bis 20 Personen ist in Sportanlagen außen erlaubt. Veranstaltungen des Spitzen- und Profisports werden im Freien mit bis 100 Zuschauern ermöglicht.
• Kulturveranstaltungen sind im Freien mit bis zu 100 Personen erlaubt. Zoologische und botanische Gärten können öffnen mit einer Person pro 20 Quadratmeter, ebenso Galerien, Gedenkstätten und Museen mit einer Person pro 20 Quadratmeter.
• Öffnen dürfen Freizeiteinrichtungen (Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih) im Freien mit bis zu 20 Personen. Ebenso Schwimmbäder im Außenbereich sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang mit einer Person pro 20 Quadratmeter.

Die ab dem 24.05.2021 geltenden Regelungen können auf der Internetseite des Landes Baden-Württemberg abgerufen werden: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210513_auf_einen_Blick.pdf

Die Bekanntmachung ist in ihrem vollen Wortlaut auf der Homepage des Landratsamts Waldshut unter „Bekanntmachungen“ nachzulesen: www.landkreis-waldshut.de/bekanntmachungen.

Zusätzlich zu der gelösten „Notbremse“ wurde aufgrund der deutlich gesunkenen Infektionszahlen und der mit der Öffnungsstufe 1 verbundenen Gestattung der Innen- und Außengastronomie das Alkoholverbot auf bestimmten öffentlichen Orten und Plätzen zum 24.05.2021 aufgehoben. Die Allgemeinverfügung ist in ihrem Wortlaut nachzulesen unter: www.landkreis-waldshut.de/bekanntmachungen.

Alle relevanten Informationen über die Vorgaben des Landes Baden-Württemberg finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/